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Fragen rund um die Beitragsrückerstattung

Was ist eine Beitragsrückerstattung (BRE)?

Wir zahlen nicht nur im Krankheitsfall, denn gesunde Mitglieder und diejenigen, die kleinere Rechnungen aus der eigenen Tasche begleichen,erhalten einen Teil ihrer Beiträge zurück. Kontinuierlich seit Jahrzehnten können leistungsfrei gebliebene Mitglieder mit unserer hohen erfolgsabhängigen BRE rechnen.

Unser Tipp:

  • Bevor Sie Kostenbelege einreichen, sollten Sie prüfen, ob die Beitragsrückerstattung (BRE) für Sie günstiger ist.
  • Ein eventueller Beihilfeanspruch kann unabhängig davon sofort geltend gemacht werden.
  • Bei Fragen zur Höhe der BRE helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Debeka-Geschäftsstellen gerne weiter.

Die für Sie zuständige Geschäftsstelle finden Sie über unsere Ansprechpartnersuche. Bei Fragen zur steuerlichen Auswirkung der BRE wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten?

Teilnahmeberechtigt ist jeder, der

  • im abgelaufenen Kalenderjahr nach Tarifen mit BRE-Anspruch ganzjährig* versichert und
  • voll beitragspflichtig (nicht: Kinder, Jugendlichen-, Ruhens- oder Anwartschaftsbeiträge) oder nach Ausbildungstarifen (Besondere Bedingungen A für Ausbildungszeiten) beitragspflichtig war.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Leistungsfreiheit für das volle Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.), aber auch für das erste -nicht volle - Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn im Laufe eines Jahres.
  • Zahlung der für das abgelaufene Kalenderjahr fälligen Beiträge bis spätestens 15. Januar des Folgejahres.
  • Weiterbestehen der Versicherung nach einem BRE-berechtigten Tarif(voll beitragspflichtig oder nach Ausbildungstarifen) bis zum 30. Juni des Folgejahres. Ausnahme: Vorzeitige Änderung oder Beendigung der Versicherung im Folgejahr wegen Pflichtversicherung oder Tod.

*Mitglieder sind auch für nicht ganzjährig versicherte Kalenderjahre teilnahmeberechtigt, wenn sie die Besonderen Bedingungen A für Ausbildungszeiten vereinbart haben oder erstmalig in einem Tarif mit BRE-Anspruch voll beitragspflichtig wurden. In diesen Fällen wird die BRE anteilig gezahlt.

Wie hoch ist die Beitragsrückerstattung?

Auch für 2012 und 2013 zahlen wir eine BRE, und zwar:

  • vier durchschnittliche Monatsbeiträge** für die Tarife P/Z, PW/Z, PN, PNA, PNW, PNWA, PNS, PNWS, PNmed***, PNmedA***, BSB, BSS;
  • einen durchschnittlichen Monatsbeitrag** für die Tarife PNE, PNEA, PNZ, BE****, BE1 und BE2****;
  • sechs durchschnittliche Monatsbeiträge** für Beihilfeberechtigte mit den Ausbildungstarifen P/ZA, PW/ZA, BSBA, BE-A****, BE1-A und BE2-A****. Diese Ausbildungs-BRE gilt über 2011 hinaus bis zum Wegfall des Ausbildungstarifs. 

** durchschnittlicher Monatsbeitrag = 1/12 des anrechnungsfähigen Jahresbeitrags für die o.g. Tarife je versicherte Person. Der gesetzliche Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4 a Versicherungsaufsichtsgesetz, der auf die modifizierte Beitragszahlung (BBM) entfallende zusätzliche Beitragsanteil sowie sonstige Optionszuschläge sind nicht berücksichtigungsfähig.

*** Einführung der Tarife: 1. Januar 2010

**** Stufen S1 und S2

Unser Tipp:

  • Bevor Sie Kostenbelege einreichen, sollten Sie prüfen, ob die Beitragsrückerstattung (BRE) für Sie günstiger ist.
  • Ein eventueller Beihilfeanspruch kann unabhängig davon sofort geltend gemacht werden.
  • Bei Fragen zur Höhe der BRE helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen
    und Mitarbeiter in den Debeka-Geschäftsstellen gerne weiter.

Die für Sie zuständige Geschäftsstelle finden Sie über unsere Ansprechpartnersuche. Bei Fragen zur steuerlichen Auswirkung der BRE wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Kann ich für andere Personen Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen, ohne meinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu verlieren?

Anspruch auf die BRE haben dem Grunde nach alle teilnahmeberechtigten Personen,auch wenn mitversicherte Angehörige Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen.

Welches Datum ist entscheidend für die Beurteilung der Leistungsfreiheit beider Beitragsrückerstattung, das Behandlungs- oder das Rechnungsdatum?

Entscheidend ist, wann die Behandlung stattfand bzw. wann Arznei- oder Heilmittel bezogen bzw. Hilfsmittel bestellt wurden.
Insbesondere bei Rechnungen, die Behandlungen in zwei Kalenderjahren betreffen,sollten Sie darauf achten, dass Sie keine Kosten für das Kalenderjahr geltend machen, für das Sie eine BRE anstreben. Machen Sie bitte auf der Rechnung oder dem Leistungsantrag kenntlich, welche Aufwendungen nicht erstattet werden sollen.

Wann und wie erhalte ich die Beitragsrückerstattung?

Der einheitliche Auszahlungstermin ist jeweils Anfang September (des Folgejahres). Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Wir überweisen unaufgefordert, sofern alle Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllt sind.Einige Tage vor Überweisung des Geldes benachrichtigen wir Sie über die Auszahlung und Höhe der BRE.